Das Zürcher Obergericht war der Meinung, dass der Gesetzgeber den Grundsatz der Offentlichkeit des Grundbuchs nur insofern einschränkte, als er damit verhindern wollte, dass die Offenbarung von Grundbuch und Belegen nur zur Befriedigung blosser Neugier verlangt werden könnte. Das Zürcher Obergericht beruft sich in seiner Begründung auf den Kommentar Homberger, wo steht, dass auch die Wahrnehmung künftiger Rechte Grundlage für das gemäss Art. 970 Abs. 2 ZGB erforderliche Interesse bilden könne. So hätten zum Beispiel pflichtteilsberechtigte Erben eines Veräusserers ein genügendes wirtschaftliches Interesse (Kommentar Homberger, Note 7 zu 970 ZGB).