Mit einem ähnlichen Fall, wie er vorliegt, hatte sich das Zürcher Obergericht zu befassen (vgl. ZBGR 55, 1974, Nr. 25).Auf Wunsch einer Tochter, welche sich Gewissheit darüber verschaffen wollte, ob ihre Mutter sie im Hinblick auf eine allfällige künftige Erbfolge zu benachteiligen suche oder nicht, sah das Obergericht ein berechtigtes Interesse und bejahte das Einsichtsrecht in die verlangten Auszüge und Abschriften. Das Zürcher Obergericht war der Meinung, dass der Gesetzgeber den Grundsatz der Offentlichkeit des Grundbuchs nur insofern einschränkte, als er damit verhindern wollte, dass die Offenbarung von Grundbuch und Belegen nur zur Befriedigung blosser Neugier verlangt werden könnte.