im übrigen wies es die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1. Voraussetzung für die Einsicht in die fraglichen Unterlagen ist die Glaubhaftmachung eines genügenden Interesses im Sinne von Art. 970 Abs. 2 ZGB. Es fragt sich zunächst, ob die zukünftige Erbberechtigung ein solches Interesse darstellt.