die verlangte Auskunft sei für sie deshalb von Interesse, weil die vermögensmässigen Erwartungen Einfluss auf ihre gegenwärtigen Dispositionen hätten. Im weitern macht sie geltend, sie habe von der Schwester das Haus auf Grundstück Nr. 1124 gemietet und betreibe darin einen Tearoom. Der Mietvertrag sei im Grundbuch vorgemerkt. Das Obergericht als Aufsichtsbehörde über das Grundbuchamt hiess die Beschwerde bezüglich Auskunft über die auf dem Grundstück Nr. 1124 lastenden Grundpfandrechte, soweit sie dem vorgemerkten Mietverhältnis im Range vorgehen, gut; im übrigen wies es die Beschwerde ab.