Gegen diese Verweigerung erhob Frau L. beim Obergericht Beschwerde. Sie verlangte, es sei ihr die grundpfändliche Belastung der betreffenden Grundstücke bekannt zu geben und der Kaufvertrag zwischen Frau P. und Frau H. vorzulegen; insbesondere sei ihr der in diesem Vertrag vereinbarte Kaufpreis bekanntzugeben. Zur Begründung machte Frau L. geltend, sie sei als Nachkomme neben ihrer Schwester zukünftiger Erbe ihrer Mutter; die verlangte Auskunft sei für sie deshalb von Interesse, weil die vermögensmässigen Erwartungen Einfluss auf ihre gegenwärtigen Dispositionen hätten.