Grundbuch B. Nrn. 1122, 1124, 1509 und 1123, die ihrer Schwester, Frau H., gehören (welche die Grundstücke durch Kauf von der Mutter der beiden Frauen, Frau P. erworben hatte).Frau L. verlangte zudem Auskunft über den Kaufpreis, zu dem Frau H. die Grundstücke von der Mutter übernommen hatte. Das Grundbuchamt stellte Frau L. Auszüge zu, die Angaben über die Grösse, Schätzungen (Land und Gebäude), Anmerkungen, Vormerkungen und Dienstbarkeiten enthielten, nicht aber über die Pfandrechte. Das Grundbuchamt teilte Frau L. mit, dass es über den Kaufpreis und die grundpfändliche Belastung keine Auskunft erteilen dürfe. Gegen diese Verweigerung erhob Frau L. beim Obergericht Beschwerde.