SOG 1982 Nr. 1 Art. 970 Abs. 2 ZGB. Öffentlichkeit des Grundbuches, Recht auf Einsichtnahme. Zur Frage, ob ein schützenswertes Interesse an der Einsichtnahme gegeben ist; - beim künftigen pflichtteilsgeschützten Erben des Veräusserers einer Liegenschaft, der Auskunft über die grundpfändliche Belastung und über den seinerzeitgen Kaufpreis verlangt (Erw. 1); - beim Mieter einer Liegenschaft, der sich auf einen im Grundbuch vorgemerkten Mietvertrag stützt und Auskunft über die grundpfändliche Belastung wünscht (Erw. 2). Frau J.L. verlangte beim zuständigen Grundbuchamt Grundbuchauszüge über die Grundstücke Grundbuch B. Nrn.