{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1982-07-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1982-1_1982-07-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127471&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cd733cfdafe11466d209d4c2b88d71b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1982.1", "Erw. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 08.07.1982 ZZ.1982.1 (Erw. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundbuch, Einsicht, schützenswertes Interesse"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:14", "Checksum": "f52550035dc7fcb14dec78592b9b1799", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 08.07.1982 ZZ.1982.1 (Erw. 1)\nRegeste:\nGrundbuch, Einsicht, schützenswertes Interesse\n\n\n2. Im weitern ist zu prüfen, ob die Erbenstellung ausreicht, um ein glaubhaftes und schützenswertes Interesse an der Bekanntgabe der grundpfändlichen Belastung der angegebenen Liegenschaften und Grundstücke zu begründen. Gemäss Kommentar Homberger haben diejenigen ein glaubhaftes Interesse an der Einsicht in die grundpfändliche Belastung, \"welche ernsthaft den Erwerb eines Grundstückes oder die Einräumung eines Grundpfandkredites beabsichtigen\" (Kommentar Homberger, a.a.O., Note 7 zu Art. 970 ZGB).In diesem Sinn äussert sich auch Leemann: \". ... bei der Gewährung von geschäftlichem Kredit kann der Kreditgeber in allen Fällen an dem Umfang und der Belastung des Grundbesitzes Interesse haben und somit auch berechtigt sein, das Grundbuch einzusehen\" (a.a.O., S. 374).So erhält zum Beispiel eine Bank, welche ein Grundstück belehnen will, ohne weiteres Einsicht in die grundpfändliche Belastung eines Grundstückes.\nDesgleichen sind auch die persönlichen Gläubiger eines Grundeigentümers wirtschaftlich daran interessiert, die Grundstücke des Kreditnehmers und die Höhe ihrer Belastung zu kennen (Kommentar Homberger, Note 7 zu Art. 970 ZGB).Was den vorliegenden Fall betrifft, ist die Beschwerdeführerin weder Grundpfandgläubigerin noch persönliche Gläubigerin ihrer Mutter. Die Einsicht in die grundpfändliche Belastung der Liegenschaften und Grundstücke wurde somit vom Grundbuchamt zu Recht verweigert.\n6. Schliesslich ist noch abzuklären, ob das Mietverhältnis ein Interesse begründet, die eingetragenen Grundpfandrechte oder den Kaufpreis kennenzulernen. Der Mietvertrag mit der Schwester der Beschwerdeführerin ist im Grundbuch auf Grundstück Nr. 1124 vorgemerkt. Der Inhaber des vorgemerkten persönlichen Rechtes hat ein schutzwürdiges Interesse zu wissen, welche beschränkten dinglichen Rechte seinem vorgemerkten Recht im Range vorgehen. Ein solches Wissen ist für die Bewertung des Rechtes und die Beurteilung, ob es in einer allfälligen Zwangsverwertung des Grundstückes Bestand hätte, erforderlich. Die Beschwerdeführerin hat von den dinglichen Rechten mit Ausnahme der Grundpfandrechte bereits Kenntnis erhalten. Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass das Grundbuchamt ihr auch Einsicht in die Pfandrechte zu geben hat, die im Range ihrem vorgemerkten Mietrecht vorgehen. Demgegenüber ist der Kaufpreis, den die Schwester der Beschwerdeführerin beim Kauf der Grundstücke bezahlt hat, für die Bewertung des vorgemerkten Mietrechtes ohne Bedeutung. Die Beschwerdeführerin kann also auch nicht als Inhaberin des vorgemerkten persönlichen Rechtes Auskunft über den Kaufpreis verlangen. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde demnach wiederum abzuweisen.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. Juli 1982"}