{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1982-07-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1982-1_1982-07-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127471&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cd733cfdafe11466d209d4c2b88d71b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1982.1", "Erw. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 08.07.1982 ZZ.1982.1 (Erw. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundbuch, Einsicht, schützenswertes Interesse"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:14", "Checksum": "f52550035dc7fcb14dec78592b9b1799", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 08.07.1982 ZZ.1982.1 (Erw. 1)\nRegeste:\nGrundbuch, Einsicht, schützenswertes Interesse\n\nSOG 1982 Nr. 1\nArt. 970 Abs. 2 ZGB. Öffentlichkeit des Grundbuches, Recht auf Einsichtnahme. Zur Frage, ob ein schützenswertes Interesse an der Einsichtnahme gegeben ist;\n- beim künftigen pflichtteilsgeschützten Erben des Veräusserers einer Liegenschaft, der Auskunft über die grundpfändliche Belastung und über den seinerzeitgen Kaufpreis verlangt (Erw. 1);\n- beim Mieter einer Liegenschaft, der sich auf einen im Grundbuch vorgemerkten Mietvertrag stützt und Auskunft über die grundpfändliche Belastung wünscht (Erw. 2).\nFrau J.L. verlangte beim zuständigen Grundbuchamt Grundbuchauszüge über die Grundstücke Grundbuch B. Nrn. 1122, 1124, 1509 und 1123, die ihrer Schwester, Frau H., gehören (welche die Grundstücke durch Kauf von der Mutter der beiden Frauen, Frau P. erworben hatte).Frau L. verlangte zudem Auskunft über den Kaufpreis, zu dem Frau H. die Grundstücke von der Mutter übernommen hatte. Das Grundbuchamt stellte Frau L. Auszüge zu, die Angaben über die Grösse, Schätzungen (Land und Gebäude), Anmerkungen, Vormerkungen und Dienstbarkeiten enthielten, nicht aber über die Pfandrechte. Das Grundbuchamt teilte Frau L. mit, dass es über den Kaufpreis und die grundpfändliche Belastung keine Auskunft erteilen dürfe. Gegen diese Verweigerung erhob Frau L. beim Obergericht Beschwerde. Sie verlangte, es sei ihr die grundpfändliche Belastung der betreffenden Grundstücke bekannt zu geben und der Kaufvertrag zwischen Frau P. und Frau H. vorzulegen; insbesondere sei ihr der in diesem Vertrag vereinbarte Kaufpreis bekanntzugeben. Zur Begründung machte Frau L. geltend, sie sei als Nachkomme neben ihrer Schwester zukünftiger Erbe ihrer Mutter; die verlangte Auskunft sei für sie deshalb von Interesse, weil die vermögensmässigen Erwartungen Einfluss auf ihre gegenwärtigen Dispositionen hätten. Im weitern macht sie geltend, sie habe von der Schwester das Haus auf Grundstück Nr. 1124 gemietet und betreibe darin einen Tearoom. Der Mietvertrag sei im Grundbuch vorgemerkt. Das Obergericht als Aufsichtsbehörde über das Grundbuchamt hiess die Beschwerde bezüglich Auskunft über die auf dem Grundstück Nr. 1124 lastenden Grundpfandrechte, soweit sie dem vorgemerkten Mietverhältnis im Range vorgehen, gut; im übrigen wies es die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:"}