Es versteht sich von selbst, dass ein Bretterzaun von 1,8 m Höhe und von bloss 10 m Länge für das Ortsbild keine wesentliche Bedeutung hat. Das gilt umso mehr, als das fragliche Objekt -- wie aus den Plänen ersichtlich und einzelnen Richtern auch aus Ortskenntnis bekannt ist -- nicht etwa in Nähe einer Strasse steht, sondern an den Rand eines breiten Eisenbahneinschnitts der EBT stösst. d) Die Beschwerdeführerin beruft sich nun insbesondere auf feuerpolizeiliche Bestimmungen (§ 54 Abs. 1 KBR, § 61 Abs. 1 Gebäudeversicherungsgesetz).Gewiss müssen Einfriedigungen auch feuerpolizeilich in Ordnung sein.