Geht es nur um einen Umkreis von einigen Metern und dabei um privates Land, kommt der öffentlichrechtliche Ortsbildschutz nicht zum Zuge. Der betroffene Nachbar ist in einem solchen Fall auf privatrechtliche Behelfe angewiesen (eventuell Klage wegen ideeller Immission, vgl. Meier-Hayoz, a.a.O., N 72 und 180 zu Art. 684). Vorliegend kann der Ortsbildschutz nicht angerufen werden. Es versteht sich von selbst, dass ein Bretterzaun von 1,8 m Höhe und von bloss 10 m Länge für das Ortsbild keine wesentliche Bedeutung hat.