Nun kann aber eine Einfriedigung unter Umständen auch allgemeine baupolizeiliche Normen verletzen. In Frage kommt am ehesten die Bestimmung über den Ortsbildschutz des § 63 KBR (Verunstaltungsverbot).Die Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, dass die Bretterwand hässlich sei. Wie es mit der Hässlichkeit steht, kann dahingestellt bleiben. Nicht jedes irgendwie hässliche Objekt nämlich fällt unter die Ortsbildschutz-Bestimmung. Die Hässlichkeit des Objektes muss in einem Umkreis von einiger Ausdehnung störend wirken. Geht es nur um einen Umkreis von einigen Metern und dabei um privates Land, kommt der öffentlichrechtliche Ortsbildschutz nicht zum Zuge.