Die Anlage des Herrn H. geht, wie bereits gesagt, nicht über dieses Mass hinaus und verletzt somit auch nicht diese Vorschrift (wobei wieder offen bleiben kann, wie es sich mit der offenbar ebenfalls privatrechtlichen Natur dieser Bestimmung verhält, sowie auch ferner offen bleiben kann, wieweit das Baureglement von 1966 unter dem neuen kantonalen Baugesetz noch Geltung hat). Nach dem Gesagten ist keine spezifische Vorschrift über Einfriedigungen bekannt, welche durch die fragliche Einfriedigung des Herrn H. verletzt würde. c) Nun kann aber eine Einfriedigung unter Umständen auch allgemeine baupolizeiliche Normen verletzen.