Das Baureglement von Biberist vom 28.10.1966 enthält in § 67 eine Bestimmung über Einfriedigungen längs Nachbargrundstücken. Nach ihr dürfen die Einfriedigungen im Abstand von 3 m von der Grenze höchstens 1,8 m erreichen. Die Anlage des Herrn H. geht, wie bereits gesagt, nicht über dieses Mass hinaus und verletzt somit auch nicht diese Vorschrift (wobei wieder offen bleiben kann, wie es sich mit der offenbar ebenfalls privatrechtlichen Natur dieser Bestimmung verhält, sowie auch ferner offen bleiben kann, wieweit das Baureglement von 1966 unter dem neuen kantonalen Baugesetz noch Geltung hat).