Er enthält aber nur gerade die Vorschrift, dass die Einfriedigungen nicht höher als 2 m sein dürfen. Die Einfriedigung des Herrn H. ist (wie auch die Beschwerdeführerin angibt) 1,8 m hoch und steht demnach der besagten Vorschrift nicht entgegen. (Bei dieser Situation kann offen bleiben, ob sich die Baubehörden überhaupt um die Einhaltung dieser Vorschrift kümmern müssten, welche Vorschrift offenbar privatrechtlicher Natur ist, indem sie nur "mangels gegenteiliger Vereinbarung" gilt). Bestimmungen über Einfriedigungen können auch die Gemeinden erlassen. Das Baureglement von Biberist vom 28.10.1966 enthält in § 67 eine Bestimmung über Einfriedigungen längs Nachbargrundstücken.