Grundsätzlich hat man es also vorliegend tatsächlich mit einer Einfriedigung zu tun. b) Was nun die nähere Ausgestaltung der Einfriedigungen anbelangt: Das solothurnische kantonale Recht enthält nur ganz wenige Bestimmungen über Einfriedigungen. § 49 KBR wie auch § 262 Abs. 3 Satz 2 EGZGB betreffen ausschliesslich Einfriedigungen an öffentlichen Strassen, bezw. öffentlichen Gewässern. Im Gegensatz dazu bezieht sich § 262 Abs. 3 Satz 1 EGZGB auf Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken. Er enthält aber nur gerade die Vorschrift, dass die Einfriedigungen nicht höher als 2 m sein dürfen.