Nach der allgemeinen Auffassung stellt eine auf oder neben der Grenze stehende Lattenwand, wie sie hier vorliegt, durchaus eine Einfriedigung im Rechtssinne dar. (Vgl. Haab, Kommentar zum Sachenrecht, N 1 zu Art. 697; Meier-Hayoz, Kommentar zum Sachenrecht, 3. A., N 1 zu Art. 697. Beide Autoren erwähnen unter den möglichen Arten von Einfriedigung ausdrücklich auch die "Holzwand"; auch Waldis, Das Nachbarrecht, 4. A., geht S. 207 davon aus, dass Einfriedigungen u.a. als "Bretterwände" auftreten können und dürfen.) Grundsätzlich hat man es also vorliegend tatsächlich mit einer Einfriedigung zu tun.