Das Verwaltungsgericht äusserte sich dazu wie folgt: a) Nach der Meinung der örtlichen Baubehörden und des Baudepartementes ist die Bretterwand baurechtlich als Einfriedigung zu qualifizieren. Einfriedigungen sind bauliche Anlagen besonderer Art, für die die Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften nicht gelten. Das kantonale Recht definiert den Begriff der Einfriedigung nicht. Abzustellen ist auf den Begriff, der allgemein üblich ist, insbesondere auch im privaten Nachbarrecht verwendet wird. Nach der allgemeinen Auffassung stellt eine auf oder neben der Grenze stehende Lattenwand, wie sie hier vorliegt, durchaus eine Einfriedigung im Rechtssinne dar.