es wird rein optisch durchaus noch als eingeschossig wirken. Weil zumindest zur Hauptplanungsidee der beabsichtigten Zonenänderung kein Widerspruch besteht, lässt sich auch vom Inhalt des Bauvorhabens her sagen, dass der Gemeinderat mit der Ablehnung der Sistierung den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht überschreitet. Nach dem Gesagten kann man das Baugesuch nicht, wie das der Beschwerdeführer will, mit Berufung auf die beabsichtigte Zonenplanänderung ablehnen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 1982