Die Gesamtrevision verlangt nun aber doch reichlich Zeit. Der Gemeinderat durfte, ohne dass ihm Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden könnte, im Januar 1982 von einer Sistierung des Baugesuches allein schon deswegen absehen, weil eine Einhaltung der Fristen gemäss § 137 Abs. 3 BauG praktisch ausgeschlossen war. Dazu kommt: Der Gemeinderat durfte davon ausgehen, dass der geplante Anbau der eigentlichen Planungsidee, die mit der zukünftigen Zone W1 verfolgt wird, nicht zuwiderlaufe.