In einem Planungsstadium, bei dem die Einhaltung der in § 137 Abs. 3 BauG genannten Fristen als nicht einhaltbar erscheinen, kommt eine Baugesuch-Sistierung nicht in Frage. Vorliegend handelt es sich um eine Gesamtrevision der Ortsplanung Starrkirch-Wil, die offenbar -- der Rückzug der Pläne von 1978 zeigt es -- nicht einfach ist. Zwar weiss der Gemeinderat, was er speziell im Gebiet des Grundstücks des U.L. will, Die Änderung der Zonierung in diesem Gebiet ist aber Teilstück der Gesamtrevision. Dem Gemeinderat kann nicht zugemutet werden, die Revision dieses Teilstücks ausserhalb der Gesamtrevision aufzulegen. Die Gesamtrevision verlangt nun aber doch reichlich Zeit.