Der Gemeinderat darf mit der Ablehnung der Sistierung nicht in Widerspruch geraten zu den Planungsabsichten, welche er selbst geäussert hat. Das Verwaltungsgericht kann prüfen, ob die Ablehnung des Sistierungsbegehrens verglichen mit den feststehenden Planungsabsichten des Gemeinderats innerhalb des Ermessensspielraums bleibt, welcher der Baubehörde bei der Kann-Vorschrift zusteht. Vorab ist nun aber auch das zeitliche Moment zu beachten. In einem Planungsstadium, bei dem die Einhaltung der in § 137 Abs. 3 BauG genannten Fristen als nicht einhaltbar erscheinen, kommt eine Baugesuch-Sistierung nicht in Frage.