In der Tat ist die Ablehnung eines Sistierungsbegehrens, das ein Einsprecher bei der Baubehörde stellt, nur beschränkt überprüfbar. Das gilt für das Verwaltungsgericht noch ganz besonders, könnte doch dieses eine Gemeinde gar nicht verhalten, einen Nutzungsplan zu erlassen (RB 1972 Nr. 31).Nun ist aber vorliegend, wie schon mehrfach erwähnt, eine Zonenplanänderung tatsächlich in Vorbereitung. Der Gemeinderat darf mit der Ablehnung der Sistierung nicht in Widerspruch geraten zu den Planungsabsichten, welche er selbst geäussert hat.