Der Entscheid des Gemeinderats läuft, wie das Baudepartement mit Recht bemerkt, auf eine Ablehnung der Sistierung hinaus. Das Baudepartement macht geltend, dass es sich bei § 137 Abs. 1 BauG um eine Kann-Vorschrift handle. Für die Baubehörde bestehe keine Sistierungspflicht. Das Baudepartement könne die Ablehnung der Sistierung nur auf Ermessensmissbrauch hin überprüfen; ein solcher Missbrauch liege nicht vor. In der Tat ist die Ablehnung eines Sistierungsbegehrens, das ein Einsprecher bei der Baubehörde stellt, nur beschränkt überprüfbar.