Nach § 137 Abs. 1 kann die Baubehörde ein Baugesuch, das dem Erlass oder der Änderung eines Nutzungsplans hinderlich sein könnte, sistieren. Im Gegensatz zu § 15 Abs. 2 BauG ist nicht vorausgesetzt, dass der Nutzungsplan bereits aufgelegt worden ist, vielmehr genügen hier blosse Planungsabsichten. In dieser Beziehung wäre im vorliegenden Fall eine Anwendung von § 137 Abs. 1 denkbar, da an der Ortsplanungsrevision erneut gearbeitet wird und sogar bereits ein Entwurf ausgearbeitet ist, der dem kantonalen Raumplanungsamt zur Vorprüfung übermittelt worden ist. Der Entscheid des Gemeinderats läuft, wie das Baudepartement mit Recht bemerkt, auf eine Ablehnung der Sistierung hinaus.