die Akten lassen nicht daran zweifeln, dass der 1978 aufgelegte Plan aus Gründen zurückgezogen wurde, die mit der Baugesuchssache des U.L. nichts zu tun haben. c) Kommt somit § 15 Abs. 2 BauG eindeutig nicht zur Anwendung, so fragt sich, wie es vorliegend mit dem dritten Rechtsinstitut, welches die Vorwirkung eines zukünftigen Nutzungsplans betrifft, steht, nämlich mit der Sistierungsmöglichkeit nach § 137 BauG. Nach § 137 Abs. 1 kann die Baubehörde ein Baugesuch, das dem Erlass oder der Änderung eines Nutzungsplans hinderlich sein könnte, sistieren.