Dass die Wirkung des § 15 Abs. 2 BauG trotzdem weiterdauern sollte, ist nicht begründbar. Die Sache wäre nur dann anders, wenn die Gemeindebehörde den Rückzug des Plans rechtsmissbräuchlich aussprechen würde, nämlich in der Absicht, einem Baugesuchsteller zu helfen und den zurückgezogenen Plan wieder aufzulegen, sobald die fragliche Baubewilligung erteilt ist. Eine solche Absicht ist aber vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch keineswegs behauptet; die Akten lassen nicht daran zweifeln, dass der 1978 aufgelegte Plan aus Gründen zurückgezogen wurde, die mit der Baugesuchssache des U.L. nichts zu tun haben.