Der Beschwerdeführer scheint das bestreiten zu wollen. Es kann indessen kein Zweifel bestehen, dass nach dem Rückzug eines aufgelegten Plans die Wirkung des § 15 Abs. 2 auch dann entfällt, wenn die Gemeindebehörden grundsätzlich daran festhalten, dass sie die Ortsplanung revidieren wollen. Der formelle Rückzug des aufgelegten Plans verpflichtet die Gemeinde, bei der Fortführung der Ortsplanung selbst dann erneut eine Planauflage durchzuführen, wenn die weitern Bemühungen und Studien zu einem Ergebnis führen sollten, das mit dem zurückgezogenen Plan übereinstimmt.