Dagegen ist im Folgenden auf die Frage einzugehen, ob Vorwirkungen im Sinne von § 15 Abs. 2 oder § 137 BauG zum Zuge kommen. b) Nach § 15 Abs. 2 BauG dürfen von der Auflage bis zum rechtskräftigen Entscheid über einen Nutzungsplan an den einbezogenen Grundstücken keine baulichen Massnahmen mehr vorgenommen werden, welche die Ausführung des Plans behindern könnten. Der 1978 aufgelegte Zonenplan ist, was unbestritten ist, am 18.1.1982 vom Gemeinderat zurückgezogen worden. Damit ist die Anwendbarkeit von § 15 Abs. 2 BauG weggefallen. Der Beschwerdeführer scheint das bestreiten zu wollen.