Allein, Planungsabsichten und Planungsentwürfe entfalten nicht beliebige rechtliche Vorwirkungen. Die Vorwirkung zukünftiger Nutzungspläne beschränken sich nach dem solothurnischen Baurecht streng auf drei gesetzlich geordnete Rechtsinstitute: die Planungszone nach § 23 BauG, die Bausperre nach § 15 Abs. 2 BauG und die Sistierung des Baugesuches nach § 137 BauG. Das Institut der Planungszone spielt vorliegend keine Rolle, da niemand behauptet, es sei für das Gebiet des Grundstücks L. eine solche Zone statuiert worden. Dagegen ist im Folgenden auf die Frage einzugehen, ob Vorwirkungen im Sinne von § 15 Abs. 2 oder § 137 BauG zum Zuge kommen.