Gegen diesen Beschluss erhob der eine der Einsprecher beim Baudepartement Beschwerde. Dieses wies die Beschwerde ab, worauf der betreffende Einsprecher Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob. -- Der Beschwerdeführer machte beim Verwaltungsgericht in erster Linie geltend, dass durch den geplanten Anbau eine zweigeschossige Baute entstehe, was im Widerspruch stehe zur vorgesehenen neuen Zoneneinteilung; die vorgesehene neue Einteilung zeitige Vorwirkungen, welche im vorliegenden Fall zur Anwendung zu bringen seien und das Bauvorhaben unzulässig machten. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde inbezug auf diesen Hauptpunkt ab und äusserte sich dazu wie folgt: a)