SOG 1982 Nr. 18 §§ 15 Abs. 2, 23, 137 BauG. Vorwirkung zukünftiger Nutzungspläne. - Die Vorwirkung beschränkt sich strikte auf drei gesetzlich angeordnete Rechtsinstitute: die Planungszone nach § 23, die Bausperre nach § 15 Abs. 2 und die Sistierung des Baugesuchs nach § 137 BauG (Erw. a). - Mit dem Rückzug des aufgelegten Plans entfällt die Wirkung des § 15 Abs. 2 und zwar auch dann, wenn die Gemeindebehörden grundsätzlich daran festhalten, dass sie die Ortsplanung revidieren wollen (Erw. b). - Zum Verhältnis zwischen Bausperre und Sistierung des Baugesuchs (Erw.