{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1982-08-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1982-18_1982-08-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127329&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "01be622d1db4811e145128565152b986"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1982.18", "Erw. a"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 17.08.1982 ZZ.1982.18 (Erw. a)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorwirkung von Nutzungsplänen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:10", "Checksum": "441d029944eb3b5a773a1ed9003adee2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 17.08.1982 ZZ.1982.18 (Erw. a)\nRegeste:\nVorwirkung von Nutzungsplänen\n\n\nc) Kommt somit § 15 Abs. 2 BauG eindeutig nicht zur Anwendung, so fragt sich, wie es vorliegend mit dem dritten Rechtsinstitut, welches die Vorwirkung eines zukünftigen Nutzungsplans betrifft, steht, nämlich mit der Sistierungsmöglichkeit nach § 137 BauG. Nach § 137 Abs. 1 kann die Baubehörde ein Baugesuch, das dem Erlass oder der Änderung eines Nutzungsplans hinderlich sein könnte, sistieren. Im Gegensatz zu § 15 Abs. 2 BauG ist nicht vorausgesetzt, dass der Nutzungsplan bereits aufgelegt worden ist, vielmehr genügen hier blosse Planungsabsichten. In dieser Beziehung wäre im vorliegenden Fall eine Anwendung von § 137 Abs. 1 denkbar, da an der Ortsplanungsrevision erneut gearbeitet wird und sogar bereits ein Entwurf ausgearbeitet ist, der dem kantonalen Raumplanungsamt zur Vorprüfung übermittelt worden ist. Der Entscheid des Gemeinderats läuft, wie das Baudepartement mit Recht bemerkt, auf eine Ablehnung der Sistierung hinaus. Das Baudepartement macht geltend, dass es sich bei § 137 Abs. 1 BauG um eine Kann-Vorschrift handle. Für die Baubehörde bestehe keine Sistierungspflicht. Das Baudepartement könne die Ablehnung der Sistierung nur auf Ermessensmissbrauch hin überprüfen; ein solcher Missbrauch liege nicht vor.\nIn der Tat ist die Ablehnung eines Sistierungsbegehrens, das ein Einsprecher bei der Baubehörde stellt, nur beschränkt überprüfbar. Das gilt für das Verwaltungsgericht noch ganz besonders, könnte doch dieses eine Gemeinde gar nicht verhalten, einen Nutzungsplan zu erlassen (RB 1972 Nr. 31).Nun ist aber vorliegend, wie schon mehrfach erwähnt, eine Zonenplanänderung tatsächlich in Vorbereitung. Der Gemeinderat darf mit der Ablehnung der Sistierung nicht in Widerspruch geraten zu den Planungsabsichten, welche er selbst geäussert hat. Das Verwaltungsgericht kann prüfen, ob die Ablehnung des Sistierungsbegehrens verglichen mit den feststehenden Planungsabsichten des Gemeinderats innerhalb des Ermessensspielraums bleibt, welcher der Baubehörde bei der Kann-Vorschrift zusteht. Vorab ist nun aber auch das zeitliche Moment zu beachten. In einem Planungsstadium, bei dem die Einhaltung der in § 137 Abs. 3 BauG genannten Fristen als nicht einhaltbar erscheinen, kommt eine Baugesuch-Sistierung nicht in Frage. Vorliegend handelt es sich um eine Gesamtrevision der Ortsplanung Starrkirch-Wil, die offenbar -- der Rückzug der Pläne von 1978 zeigt es -- nicht einfach ist. Zwar weiss der Gemeinderat, was er speziell im Gebiet des Grundstücks des U.L. will, Die Änderung der Zonierung in diesem Gebiet ist aber Teilstück der Gesamtrevision. Dem Gemeinderat kann nicht zugemutet werden, die Revision dieses Teilstücks ausserhalb der Gesamtrevision aufzulegen. Die Gesamtrevision verlangt nun aber doch reichlich Zeit. Der Gemeinderat durfte, ohne dass ihm Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden könnte, im Januar 1982 von einer Sistierung des Baugesuches allein schon deswegen absehen, weil eine Einhaltung der Fristen gemäss § 137 Abs. 3 BauG praktisch ausgeschlossen war.\nDazu kommt: Der Gemeinderat durfte davon ausgehen, dass der geplante Anbau der eigentlichen Planungsidee, die mit der zukünftigen Zone W1 verfolgt wird, nicht zuwiderlaufe. Die Planungsidee besteht darin, dass Wohnblöcke, wie sie an der Dullikerstrasse in der Zone W2 entstehen konnten, verhindert werden sollten (vgl. Schreiben der Planungskommission Starrkirch-Wil vom 20.11.1981).Das Bauvorhaben des Herrn L. geht offensichtlich nicht in dieser Richtung; es wird rein optisch durchaus noch als eingeschossig wirken. Weil zumindest zur Hauptplanungsidee der beabsichtigten Zonenänderung kein Widerspruch besteht, lässt sich auch vom Inhalt des Bauvorhabens her sagen, dass der Gemeinderat mit der Ablehnung der Sistierung den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht überschreitet. Nach dem Gesagten kann man das Baugesuch nicht, wie das der Beschwerdeführer will, mit Berufung auf die beabsichtigte Zonenplanänderung ablehnen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 1982"}