{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1982-08-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1982-18_1982-08-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127329&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "01be622d1db4811e145128565152b986"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1982.18", "Erw. a"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 17.08.1982 ZZ.1982.18 (Erw. a)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorwirkung von Nutzungsplänen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:10", "Checksum": "441d029944eb3b5a773a1ed9003adee2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 17.08.1982 ZZ.1982.18 (Erw. a)\nRegeste:\nVorwirkung von Nutzungsplänen\n\nSOG 1982 Nr. 18\n§§ 15 Abs. 2, 23, 137 BauG. Vorwirkung zukünftiger Nutzungspläne.\n- Die Vorwirkung beschränkt sich strikte auf drei gesetzlich angeordnete Rechtsinstitute: die Planungszone nach § 23, die Bausperre nach § 15 Abs. 2 und die Sistierung des Baugesuchs nach § 137 BauG (Erw. a).\n- Mit dem Rückzug des aufgelegten Plans entfällt die Wirkung des § 15 Abs. 2 und zwar auch dann, wenn die Gemeindebehörden grundsätzlich daran festhalten, dass sie die Ortsplanung revidieren wollen (Erw. b).\n- Zum Verhältnis zwischen Bausperre und Sistierung des Baugesuchs (Erw. c).\n- Die Ablehnung eines Sistierungsbegehrens, das ein Einsprecher bei der Baubehörde gestellt hat, kann das Verwaltungsgericht nur sehr beschränkt überprüfen (Erw. c).\nU.L. beabsichtigte, an sein Wohnhaus in Starrkirch-Wil ein Zimmer anzubauen. Gegen das Bauvorhaben wurden Einsprachen erhoben. Als die Baukommission das Baugesuch behandelte, war eine Änderung des Zonenplans hängig; die Gemeinde hatte 1978 einen neuen Zonenplan aufgelegt, in dem das Gebiet des Grundstückes des U.L., das bisher der Zone W2 (2 Geschosse) angehörte, einer Zone W1 (1 Geschoss) zugeteilt wurde. Die Baukommission stellte nun fest, dass der geplante Anbau auf Grund von § 17 Abs. 1 KBR als zweigeschossig anzusehen sei und deshalb im Widerspruch zur hängigen Planungsrevision stehe. Sie wies deshalb das Baugesuch ab. Der Eigentümer zog den Entscheid an den Gemeinderat. Dieser beschloss am 18.1.1982, dass die aufgelegte Ortsplanung zurückgezogen werde. In der gleichen Sitzung befand er über das Baugesuch des U.L. Er stellte fest, dass in einer Neuauflage der Ortsplanung das betreffende Gebiet wiederum (wie in der eben zurückgezogenen Planung) der Zone W1 zugeteilt werden solle, dass aber das Bauvorhaben zu bewilligen sei, weil ihm -- unter der zukünftigen Herrschaft einer Zone W1 -- eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könnte. Der Gemeinderat erteilte deshalb die Baubewilligung. Gegen diesen Beschluss erhob der eine der Einsprecher beim Baudepartement Beschwerde. Dieses wies die Beschwerde ab, worauf der betreffende Einsprecher Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob. -- Der Beschwerdeführer machte beim Verwaltungsgericht in erster Linie geltend, dass durch den geplanten Anbau eine zweigeschossige Baute entstehe, was im Widerspruch stehe zur vorgesehenen neuen Zoneneinteilung; die vorgesehene neue Einteilung zeitige Vorwirkungen, welche im vorliegenden Fall zur Anwendung zu bringen seien und das Bauvorhaben unzulässig machten. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde inbezug auf diesen Hauptpunkt ab und äusserte sich dazu wie folgt:\na) Es ist unbestritten, dass die Einwohnergemeinde Starrkirch-Wil erneut an einer Ortsplanungsrevision arbeitet und dass der Gemeinderat das fragliche Gebiet wiederum, wie schon beim zurückgezogenen Plan, der Zone W1 zuteilen will. Allein, Planungsabsichten und Planungsentwürfe entfalten nicht beliebige rechtliche Vorwirkungen. Die Vorwirkung zukünftiger Nutzungspläne beschränken sich nach dem solothurnischen Baurecht streng auf drei gesetzlich geordnete Rechtsinstitute: die Planungszone nach § 23 BauG, die Bausperre nach § 15 Abs. 2 BauG und die Sistierung des Baugesuches nach § 137 BauG. Das Institut der Planungszone spielt vorliegend keine Rolle, da niemand behauptet, es sei für das Gebiet des Grundstücks L. eine solche Zone statuiert worden. Dagegen ist im Folgenden auf die Frage einzugehen, ob Vorwirkungen im Sinne von § 15 Abs. 2 oder § 137 BauG zum Zuge kommen. b) Nach § 15 Abs. 2 BauG dürfen von der Auflage bis zum rechtskräftigen Entscheid über einen Nutzungsplan an den einbezogenen Grundstücken keine baulichen Massnahmen mehr vorgenommen werden, welche die Ausführung des Plans behindern könnten. Der 1978 aufgelegte Zonenplan ist, was unbestritten ist, am 18.1.1982 vom Gemeinderat zurückgezogen worden. Damit ist die Anwendbarkeit von § 15 Abs. 2 BauG weggefallen. Der Beschwerdeführer scheint das bestreiten zu wollen. Es kann indessen kein Zweifel bestehen, dass nach dem Rückzug eines aufgelegten Plans die Wirkung des § 15 Abs. 2 auch dann entfällt, wenn die Gemeindebehörden grundsätzlich daran festhalten, dass sie die Ortsplanung revidieren wollen. Der formelle Rückzug des aufgelegten Plans verpflichtet die Gemeinde, bei der Fortführung der Ortsplanung selbst dann erneut eine Planauflage durchzuführen, wenn die weitern Bemühungen und Studien zu einem Ergebnis führen sollten, das mit dem zurückgezogenen Plan übereinstimmt. Der formelle Rückzug eines bereits aufgelegten Plans bedeutet somit im Rahmen der ortsplanerischen Bemühungen und Schritte eine klare rechtliche Zäsur. Dass die Wirkung des § 15 Abs. 2 BauG trotzdem weiterdauern sollte, ist nicht begründbar. Die Sache wäre nur dann anders, wenn die Gemeindebehörde den Rückzug des Plans rechtsmissbräuchlich aussprechen würde, nämlich in der Absicht, einem Baugesuchsteller zu helfen und den zurückgezogenen Plan wieder aufzulegen, sobald die fragliche Baubewilligung erteilt ist. Eine solche Absicht ist aber vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch keineswegs behauptet; die Akten lassen nicht daran zweifeln, dass der 1978 aufgelegte Plan aus Gründen zurückgezogen wurde, die mit der Baugesuchssache des U.L. nichts zu tun haben."}