In einem ähnlich gelagerten Fall wie dem vorliegenden hat die Zürcher 1. Strafkammer entschieden, dass das Stoppsignal seiner Wirksamkeit nicht entbehre, auch wenn die Bodenmarkierung nach Bauarbeiten einstweilen noch nicht wieder neu aufgetragen werden konnte (SJZ 1971 S. 57 Nr. 22). Die fehlende Markierung enthebt somit den Führer nicht von der signalisierten Pflicht zum Sicherheitshalt. Wo ein solcher eingeschaltet werden muss, ergibt sich aus den Umständen und den örtlichen Gegebenheiten. Insbesondere gilt, dass das haltende Fahrzeug den vortrittsberechtigten Verkehr auf der Querstrasse nicht gefährden darf.