75 Abs. 1 SSV).Auch bei schneebedeckter Fahrbahn wird durch die zeitweilige Unsichtbarkeit der Bodenmarkierung der Fahrer nicht von der Pflicht zum Einschalten eines Sicherheitshaltes enthoben. Gleiches gilt im Interesse der Verkehrssicherheit, wenn die Markierungen wegen Abnützung oder Verwitterung vorübergehend nicht mehr oder kaum mehr zu erkennen sind. In einem ähnlich gelagerten Fall wie dem vorliegenden hat die Zürcher 1. Strafkammer entschieden, dass das Stoppsignal seiner Wirksamkeit nicht entbehre, auch wenn die Bodenmarkierung nach Bauarbeiten einstweilen noch nicht wieder neu aufgetragen werden konnte (SJZ 1971 S. 57 Nr. 22).