Mithin wird klar, dass Bodenmarkierungen in erster Linie eine deutliche Abgrenzung gegenüber dem vortrittsberechtigten Verkehr erreichen wollen. Sie sind selbständige Ergänzungen und Verdeutlichungen der Stoppsignale. Dass dem so ist zeigt auch die Tatsache, dass auf Strassen ohne Hartbelag eine Bodenmarkierung nicht aufgetragen werden kann und auch fehlen darf (Art. 75 Abs. 1 SSV).Auch bei schneebedeckter Fahrbahn wird durch die zeitweilige Unsichtbarkeit der Bodenmarkierung der Fahrer nicht von der Pflicht zum Einschalten eines Sicherheitshaltes enthoben.