Das Stoppsignal (3.01; 3.011) ist ein Vorschriftssignal und verpflichtet den Führer, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 SSV).Die das Stoppsignal ergänzende Haltelinie (Art. 36 Abs. 1 SSV letzter Satz) zeigt einzig an, wo die Fahrzeuge halten müssen (Art. 75 Abs. 1 SSV).Im Gegensatz zur früheren Signalisationsverordnung von 1963 schreibt die seit 1979 geltende Verordnung nicht mehr mit zwingendem Wortlaut vor, beim Stoppsignal müssten "stets" (mit Ausnahme bei fehlendem Hartbelag) Haltelinien und die Aufschrift "Stopp" angebracht sein.