Vor der betreffenden Kreuzung ist auf der rechten Strassenseite das Stoppsignal Nr. 3.01 aufgestellt, hingegen fehlte wegen der kurze Zeit vorher durchgeführten, gut sichtbaren Neuteerung der Kreuzung die entsprechende Bodenmarkierung (Nr. 6.10-12).Diese wurde erst einige Tage nach dem Unfall erneuert. Der Beschwerdeführer sieht darin eine mangelhafte und vorschriftswidrige Signalisierung, welche gemäss der Praxis der Wirksamkeit entbehre, weshalb er nicht verpflichtet gewesen sei, einen Sicherheitshalt einzuschalten. Das Stoppsignal (3.01;