SOG 1982 Nr. 17 Art. 36 Abs. 1 Strassensignalisationsverordnung. Das Stoppsignal ist auch dann rechtswirksam, wenn - z.B. wegen Neuteerung - die Bodenmarkierung fehlt. In einem Beschwerdeentscheid betreffend Führerausweisentzug wegen Missachtung eines Stopsignals führte das Verwaltungsgericht u.a. aus: Vor der betreffenden Kreuzung ist auf der rechten Strassenseite das Stoppsignal Nr. 3.01 aufgestellt, hingegen fehlte wegen der kurze Zeit vorher durchgeführten, gut sichtbaren Neuteerung der Kreuzung die entsprechende Bodenmarkierung (Nr. 6.10-12).Diese wurde erst einige Tage nach dem Unfall erneuert.