Die radikale Auffassung des Departements verhindert die Aufnahme einer Hypothek, die zur Finanzierung der bereits realisierten, das Land aufwertenden Erschliessungsanlagen dient. Das Departement hat dem Eigentümer empfohlen, statt eine Hypothek aufzunehmen, einen Teil des Landes zu verkaufen. Dieser Ratschlag zeigt auf seine Weise, dass sich die Ablehnung der Freigabe in einem solchen Fall nicht mehr einleuchtend begründen lässt. Es ist nicht verständlich, wieso der Eigentümer das Land nicht vorerst belehnen soll, wenn er dies wünscht -- verkaufen kann er es immer noch, wenn dies wegen der Zinsbelastung nötig sein sollte. Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 1982