Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Es mag noch angefügt werden, dass ein Entscheid, der dem Grundeigentümer nicht einmal in diesem eingeschränkten Ausmass entgegenkäme und jegliche Freigabe ablehnen würde, gerade in einem Fall, wie er hier vorliegt, sehr stossend und unverständlich wäre: Der Eigentümer wünscht die Aufhebung der Belastungsgrenze, weil er die sehr hohen Perimeterbeiträge finanzieren muss. Die radikale Auffassung des Departements verhindert die Aufnahme einer Hypothek, die zur Finanzierung der bereits realisierten, das Land aufwertenden Erschliessungsanlagen dient.