Nach dem Gesagten fragt sich, ob das Grundstück Nr. 2699 im dargelegten engsten Sinne baureifes Land enthält. Die Frage kann -- entgegen der Meinung des Beschwerdeführers -- nicht für das ganze riesige, ca. 5 ha grosse Grundstück bejaht werden. Das Grundstück ist soweit voll baureif, als es durch die Nordringstrasse und die darin verlaufende Kanalisation direkt erschlossen ist. Andere Erschliessungsanlagen bestehen noch nicht. Der südliche Teil des Grundstücks kann deshalb noch nicht als voll baureif bezeichnet werden.