Auch diese Bestimmung darf nicht so ausgelegt werden, dass sie übergeordnetem Recht widerspricht. Die vorliegende Auslegung stimmt im Resultat überein mit der Auffassung von O.K. Kaufmann, geäussert in Juristische Kartothek, Karte Nr. 961, S. 2 (wo sich insbesondere eine Auseinandersetzung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Verhütung der Überschuldung findet) und mit einem früheren Urteil des solothurnischen Verwaltungsgerichtes, publiziert in RB 1972 Nr. 46 (wo in der Begründung etwas zu direkt auf die Praxis zu Art. 218 OR abgestellt worden ist). b) Nach dem Gesagten fragt sich, ob das Grundstück Nr. 2699 im dargelegten engsten Sinne baureifes Land enthält.