23ter Abs. 2 BV).Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber dem LEG eine verfassungswidrige Wirkung zulegen wollte. Die Bestimmungen über die Belastungsgrenze sind deshalb bei richtiger Auslegung des Gesetzes auf im engsten Sinne baureifes Land, d.h. auf in Übereinstimmung mit der Nutzungsplanung bereits erschlossenes Bauland nicht anzuwenden, und zwar auch dann nicht, wenn das Bauland vorläufig noch Bestandteil eines landwirtschaftlichen Heimwesens ist. -- Daran ändert auch Art. 1 Abs. 2 der genannten Verordnung über die Verhütung der Überschuldung nichts. Auch diese Bestimmung darf nicht so ausgelegt werden, dass sie übergeordnetem Recht widerspricht.