Trifft dies zu, ist nicht mehr mit einer Umzonung zu rechnen und der durch die Erschliessungsmassnahmen erreichte Wert dürfte auch einigermassen krisenresistent sein. Hat man es mit solchem Bauland zu tun, so fehlt es an einem vernünftigen öffentlichen Interesse, wenn für dieses Land immer noch auf einer Belastungsgrenze, angeknüpft am landwirtschaftlichen Ertragswert, beharrt wird. Ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit ohne öffentliches Interesse gilt als verfassungswidrig (Art. 23ter Abs. 2 BV).Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber dem LEG eine verfassungswidrige Wirkung zulegen wollte.