Baulandparzellen, die eigentumsmässig zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen gehören und dabei immer noch landwirtschaftlich genutzt werden, können sich wertmässig dergestalt entwickelt haben, dass die Aufrechthaltung der Belastungsgrenze nicht mehr gerechtfertigt ist: Handelt es sich um voll baureifes Land, kann durch eine dem Baulandwert entsprechende Belehnung keine echte Überschuldung mehr entstehen. Gewiss kann eine Zinsbelastung eintreten, die mit dem Ertrag des landwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr erwirtschaftet werden kann. Sollte das geschehen, muss eben das Bauland oder ein Teil davon verkauft werden, was erlaubt ist.