Vom Sinn des Gesetzes her gesehen fällt aber nicht schlechthin jede landwirtschaftlich genutzte Parzelle unter die Bestimmungen des LEG über die Belastungsgrenze. So ist unbestritten, dass Einzelparzellen, die nicht eigentumsmässig zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen gehören, sondern auf Grund eines Pachtvertrages landwirtschaftlich genutzt werden, den Bestimmungen über die Belastungsgrenze nicht unterstehen, wenn sie Bauland geworden sind und damit den ihnen eignen Wert nicht mehr aus der landwirtschaftlichen Nutzung erhalten (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 16.11.1945 -- SR-211-412-121).Aber auch