LEG findet das Gesetz Anwendung auf Heimwesen und Liegenschaften, die ausschliesslich oder vorwiegend landwirtschaftlich genutzt werden. Vom Sinn des Gesetzes her gesehen fällt aber nicht schlechthin jede landwirtschaftlich genutzte Parzelle unter die Bestimmungen des LEG über die Belastungsgrenze.