Das Landwirtschafts-Departement stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass das Grundstück nach wie vor landwirtschaftlich genutzt werde und zudem eigentumsmässig Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes sei. Ein solches Grundstück bleibe nach ständiger Praxis -- früher des Regierungsrats, heute des Landwirtschafts-Departements -- dem LEG unterstellt, auch wenn es einer Bauzone angehöre und selbst wenn es als baureif anzusehen sei. Nach Art. 1 LEG findet das Gesetz Anwendung auf Heimwesen und Liegenschaften, die ausschliesslich oder vorwiegend landwirtschaftlich genutzt werden.